Am 30. September 2026 wurden die bundeseinheitlichen Mindestanforderungen für die Förderung telemedizinischer Netzwerkstrukturen im Rahmen des Krankenhaustransformationsfonds (KHTF) veröffentlicht. Damit sind zentrale Voraussetzungen für den Fördertatbestand 3 (FTB 3) konkretisiert worden. Für Krankenhäuser, die ihre medizinische Zusammenarbeit über Standort- und Trägergrenzen hinweg ausbauen möchten, schafft dies mehr Planungssicherheit - und stellt zugleich klare organisatorische und technische Anforderungen.
1. Was ist der Fördertatbestand 3 des Krankenhaustransformationsfonds?
Der Krankenhaustransformationsfonds unterstützt die strukturelle Weiterentwicklung der deutschen Krankenhausversorgung. Ziel ist es, medizinische Kompetenzen stärker zu bündeln, Versorgungsstrukturen besser zu vernetzen und eine qualitativ hochwertige Versorgung langfristig sicherzustellen.
Der Fördertatbestand 3 (FTB 3) fördert insbesondere die Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern.
Solche Netzwerke ermöglichen es, medizinische Expertise standortübergreifend verfügbar zu machen. Ein Krankenhaus kann beispielsweise Fachärztinnen und Fachärzte eines anderen Standorts in die Patientenversorgung einbeziehen, ohne dass Patientinnen und Patienten oder medizinisches Personal dafür zwingend den Standort wechseln müssen.
Der Fördertatbestand umfasst auch die Schaffung der Voraussetzungen für robotergestützte Telechirurgie. Darüber hinaus können telemedizinische Netzwerke weitere Formen der medizinischen Zusammenarbeit unterstützen, beispielsweise Telekonsile oder interdisziplinäre Fallbesprechungen.
Nach § 3 Absatz 3 der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) können insbesondere Ausgaben für interoperable und sichere IT- und Kommunikationssysteme sowie bestimmte notwendige bauliche, personelle und weitere Umsetzungsmaßnahmen förderfähig sein.
2. Neue Förderkriterien seit dem 30. September 2026: Die wichtigsten Anforderungen
Mit der am 30. September 2026 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bundeseinheitliche Mindestanforderungen an die Organisation, Interoperabilität und IT-Sicherheit telemedizinischer Netzwerke festgelegt.
Die wichtigsten Vorgaben im Überblick:
| Bereich | Anforderung |
|---|---|
| Netzwerkgröße | Mindestens fünf Krankenhausstandorte |
| Trägerstruktur | Beteiligung von mindestens zwei unterschiedlichen Krankenhausträgern |
| Netzwerkkoordination | Ein Krankenhausstandort übernimmt die Rolle des Netzwerkkoordinators und muss die Voraussetzungen nach § 6b Satz 3 KHG erfüllen |
| Verantwortlichkeiten | Der Koordinator trägt die Gesamtverantwortung; die Teilnehmer gewährleisten die technische Anbindung an ihre bestehende IT-Infrastruktur |
| Erweiterbarkeit | Das Netzwerk muss technisch, organisatorisch und prozessual um weitere Teilnehmer erweiterbar sein |
| Interoperabilität | Einhaltung der einschlägigen verbindlichen Vorgaben und Berücksichtigung europäischer sowie international anerkannter Standards |
| IT-Sicherheit | Angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik |
Wer kann ein telemedizinisches Netzwerk koordinieren?
Die neuen Vorgaben unterscheiden zwischen dem Netzwerkkoordinator und den übrigen Netzwerkteilnehmern.
Der Netzwerkkoordinator muss die Anforderungen nach § 6b Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) erfüllen und trägt die Gesamtverantwortung für die Funktionsfähigkeit des Netzwerks.
Vorbehaltlich landesspezifischer Regelungen legt er auch die technische Lösung für den telemedizinischen Dienst fest und beauftragt diese gegebenenfalls.
Die teilnehmenden Krankenhausstandorte sind dafür verantwortlich, die gewählte Lösung in ihre bestehende IT-Infrastruktur zu integrieren.
Für die Projektplanung bedeutet dies: Krankenhäuser sollten frühzeitig klären, welcher Standort die Koordination übernehmen kann, welche Partner beteiligt werden und wie die Zusammenarbeit organisiert wird.
Welche Interoperabilitätsanforderungen gelten?
Ein wesentlicher Schwerpunkt der neuen Vorgaben liegt auf dem strukturierten und interoperablen Austausch von Patientendaten.
Telemedizinische Dienste, die Patientendaten zwischen den beteiligten Krankenhausstandorten austauschen, müssen die einschlägigen Anforderungen an sogenannte Grundmodule erfüllen. Diese betreffen insbesondere Patientenstammdaten und Basisfalldaten.
Für medizinische Fachbereiche, etwa Kardiologie oder Chirurgie, können zusätzlich Fachmodule relevant sein. Eingesetzte Fachmodule müssen vom Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen (KIG) zum Einsatz empfohlen worden sein.
Vor dem praktischen Einsatz des telemedizinischen Dienstes sind entsprechende Konformitätsnachweise erforderlich:
- Für die Grundmodule ist ein Bestätigungsverfahren des KIG abzuschließen.
- Für relevante Fachmodule ist eine Selbstauskunft der für die Entwicklung des Dienstes verantwortlichen Stelle vorzulegen, die deren erfolgreiche Implementierung belegt.
Eine Besonderheit gilt für Videosprechstunden, ärztliche Fallkonferenzen und Fallbesprechungen ohne Austausch von Patientenstammdaten: Hier verweist die Bekanntmachung auf die entsprechend anwendbaren Anforderungen und Nachweise nach § 365 SGB V.
Die konkreten Anforderungen hängen somit auch von den vorgesehenen telemedizinischen Anwendungen und den ausgetauschten Daten ab.
Ab wann gelten die neuen Vorgaben?
Die bundeseinheitlichen Mindestanforderungen sind mit ihrer Veröffentlichung am 30. September 2026 in Kraft getreten.
Sie gelten auch für Förderanträge, die bereits vor diesem Datum eingereicht, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aber noch nicht bewilligt wurden.
Krankenhäuser mit laufenden oder geplanten Vorhaben sollten daher überprüfen, ob ihre Netzwerkkonzeption und die vorgesehenen technischen Lösungen den neuen Anforderungen entsprechen.
3. Welche telemedizinischen Anwendungen können Krankenhausnetzwerke unterstützen?
Telemedizinische Netzwerke werden häufig mit Videosprechstunden in Verbindung gebracht. Ihr Potenzial für die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern geht jedoch deutlich darüber hinaus.
Je nach medizinischem Bedarf und organisatorischer Ausgestaltung kommen unterschiedliche Anwendungsfälle infrage.
Telekonsile: Fachärztliche Expertise standortübergreifend nutzen
Bei einem Telekonsil kann eine Ärztin oder ein Arzt eine fachärztliche Einschätzung aus einem anderen Krankenhaus einholen.
Insbesondere asynchrone Telekonsile ermöglichen es, eine medizinische Fragestellung strukturiert zu übermitteln, relevante Unterlagen bereitzustellen und die fachärztliche Empfehlung nachvollziehbar zu dokumentieren.
So können beispielsweise kleinere Krankenhäuser auf spezialisierte Expertise eines größeren Zentrums zugreifen.
Televisiten und assistierte Videosprechstunden
Bei einer Televisite oder assistierten Videosprechstunde wird eine Fachärztin oder ein Facharzt per Video in die Versorgung eingebunden, während medizinisches Personal vor Ort die Patientin oder den Patienten begleitet.
Dies kann die Zusammenarbeit zwischen spezialisierten Zentren und weiteren Krankenhausstandorten unterstützen, insbesondere wenn eine unmittelbare fachärztliche Einschätzung erforderlich ist.
Interdisziplinäre Fallkonferenzen und Tumorboards
Komplexe medizinische Entscheidungen erfordern häufig die Zusammenarbeit mehrerer Fachdisziplinen.
Digitale Fallkonferenzen ermöglichen es, Fachärztinnen und Fachärzte verschiedener Krankenhäuser in gemeinsame Besprechungen einzubinden, beispielsweise bei onkologischen Fragestellungen.
Patientensteuerung und Koordination der Versorgung
Telemedizinische Netzwerke können auch dabei helfen, medizinische Anfragen gezielt an geeignete Expertenteams weiterzuleiten, Überweisungen vorzubereiten und die nächsten Schritte im Behandlungsprozess abzustimmen.
Entscheidend ist dabei nicht nur die Kommunikation selbst, sondern die strukturierte Organisation der Zusammenarbeit.
Wichtig: Ob und in welchem Umfang einzelne Anwendungen im Rahmen des FTB 3 förderfähig sind, hängt von der konkreten Projektgestaltung und der Erfüllung der gesetzlichen und technischen Fördervoraussetzungen ab.
4. Telemedizinische Netzwerke erfolgreich aufbauen: Mehr als eine technische Herausforderung
Die Einrichtung eines telemedizinischen Netzwerks erfordert mehr als die Bereitstellung einer Videokonferenzlösung oder eines sicheren Kommunikationskanals.
Damit die Zusammenarbeit im klinischen Alltag funktioniert, müssen medizinische Prozesse, Verantwortlichkeiten und technische Systeme aufeinander abgestimmt werden.
Dabei sind insbesondere vier Aspekte entscheidend:
Klare Organisation der Zusammenarbeit: Welche Fachabteilungen übernehmen welche Aufgaben? Wie werden Anfragen weitergeleitet, priorisiert und beantwortet?
Integration in klinische Arbeitsabläufe: Telemedizinische Anwendungen müssen sich möglichst reibungslos in die tägliche Arbeit der beteiligten Fachkräfte einfügen.
Interoperabilität und Datenschutz: Medizinische Informationen müssen sicher und entsprechend den geltenden technischen Anforderungen zwischen den beteiligten Einrichtungen ausgetauscht werden können.
Nachvollziehbarkeit der medizinischen Zusammenarbeit: Anfragen, fachärztliche Empfehlungen und weitere Behandlungsschritte sollten strukturiert dokumentiert werden.
Gerade bei Netzwerken mit mehreren Krankenhausträgern ist eine gemeinsame organisatorische Grundlage entscheidend für den langfristigen Erfolg.
5. Omnidoc: Eine Plattform für die medizinische Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern
Omnidoc ist eine in Frankreich entwickelte Plattform für die digitale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, die bereits in Frankreich und Belgien eingesetzt wird und seit Kurzem auch auf dem deutschen Markt aktiv ist.
In Frankreich wird Omnidoc von rund 150.000 medizinischen Fachkräften genutzt. Zu den Referenzen zählen mehrere hundert Gesundheitseinrichtungen, darunter 20 Universitätskliniken (CHU).
Die Plattform unterstützt verschiedene Formen der medizinischen Zusammenarbeit:
- Asynchrone Telekonsile: strukturierte Anfragen an medizinische Expertinnen und Experten mit Dokumentation der fachärztlichen Rückmeldung.
- Televisiten und Videokonsultationen: Einbindung von Fachärztinnen und Fachärzten per Video.
- Interdisziplinäre Fallkonferenzen: Organisation gemeinsamer medizinischer Fallbesprechungen und Tumorboards.
- Koordination medizinischer Anfragen: Weiterleitung, Priorisierung und Nachverfolgung von Anfragen zwischen medizinischen Teams.
Dabei unterstützt Omnidoc den gesamten klinischen Kooperationsprozess – von der strukturierten Anfrage über die Zuweisung an das zuständige Expertenteam bis zur Dokumentation der Empfehlung und Koordination der nächsten Schritte.
Erfahrungen aus der Praxis: Telemedizinische Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern
Omnidoc wird bereits in Frankreich eingesetzt, um medizinische Expertise über Krankenhaus- und Standortgrenzen hinweg zugänglich zu machen. Mehrere regionale Netzwerke verdeutlichen, wie solche Kooperationsmodelle in der Praxis funktionieren.
Tele-EEG-Netzwerk in Centre-Val de Loire
In der französischen Region Centre-Val de Loire nutzen mehrere Krankenhäuser Omnidoc für die standortübergreifende Befundung von Elektroenzephalogrammen (EEG).
Das Universitätsklinikum Tours übernimmt unter anderem die Interpretation pädiatrischer EEG aus Orléans. Das Universitätsklinikum Orléans stellt seinerseits Expertise für die Befundung von Erwachsenen-EEG aus Montargis bereit.
Durch diese Organisation können spezialisierte Kompetenzen regional geteilt, Patiententransporte reduziert und klinische Abläufe besser koordiniert werden.
Praxisbericht: Tele-EEG-Netzwerk Centre-Val de Loire
Tele-EEG-Netzwerk in Straßburg und Erstein
Ein weiteres Beispiel ist das Tele-EEG-Netzwerk der Universitätskliniken Straßburg und des Krankenhauses Erstein im Elsass.
Über Omnidoc können EEG-Untersuchungen, die an teilnehmenden Krankenhausstandorten durchgeführt werden, zur fachärztlichen Befundung an spezialisierte Neurophysiologinnen und Neurophysiologen übermittelt werden.
Das Netzwerk veranschaulicht, wie Krankenhäuser spezialisierte diagnostische Expertise gemeinsam nutzen können, ohne entsprechende Ressourcen an jedem Standort vollständig vorhalten zu müssen.
Tele-EEG-Netzwerk Straßburg–Erstein auf Omnidoc
Digitale interdisziplinäre Fallkonferenzen in Centre-Val de Loire
Neben Telekonsilen wird Omnidoc in Centre-Val de Loire auch für digitale interdisziplinäre Fallkonferenzen (e-RCP) eingesetzt.
Die Plattform unterstützt die strukturierte Anmeldung von Fällen, die Organisation der Besprechungen und die Dokumentation medizinischer Entscheidungen.
Damit können Einrichtungen unterschiedliche Formen der medizinischen Zusammenarbeit über eine gemeinsame Plattform organisieren.
Mehr über die regionalen e-RCP-Angebote
Diese Beispiele zeigen, dass erfolgreiche telemedizinische Netzwerke nicht allein auf einer technischen Verbindung zwischen Krankenhäusern beruhen. Entscheidend sind klar definierte klinische Prozesse, die Einbindung der beteiligten Berufsgruppen und eine Plattform, die unterschiedliche Kooperationsformen unterstützt.
6. Telemedizinische Krankenhausnetzwerke mit Omnidoc entwickeln
Die neuen FTB-3-Vorgaben schaffen einen konkreteren Rahmen für die Planung telemedizinischer Netzwerke in Deutschland.
Für Krankenhäuser stellt sich nun die Frage, wie sich medizinische Kooperationsmodelle entwickeln lassen, die sowohl den klinischen Anforderungen als auch den regulatorischen und technischen Vorgaben gerecht werden.
Omnidoc unterstützt Krankenhäuser und medizinische Netzwerke bei der Strukturierung standortübergreifender Zusammenarbeit – von Telekonsilen über Televisiten bis zu interdisziplinären Fallkonferenzen.
Die konkrete technische und regulatorische Eignung einer Lösung für ein FTB-3-gefördertes Vorhaben muss dabei anhand der jeweiligen Projektanforderungen und der erforderlichen Nachweise geprüft werden.
Planen Sie den Aufbau oder die Weiterentwicklung eines telemedizinischen Krankenhausnetzwerks?
Sprechen Sie mit unserem Team darüber, wie Omnidoc die medizinische Zusammenarbeit zwischen Ihren Einrichtungen unterstützen kann.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Bekanntmachung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 7 KHTFV, Bundesanzeiger vom 30. September 2026
- § 3 Absatz 3 Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV).
- Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS): FAQ zum Transformationsfonds, Fördertatbestand 3.
